Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater (UB) in den u. a. im Berufsbild der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze zum und Standesregeln zum Gegenstand haben.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

(3) Die NEXUS-IT GmbH (nachfolgend mit NEXUS-IT abgekürzt) ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist.

(2) Alle Beratungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.

§ 2 Umfang des Beratungsauftrage

Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Allgemeine Grundlagen (5).

§4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der NEXUS-IT zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 5 Berichterstattung

(1) Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag, eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.

(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber, soweit vereinbart, in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums der NEXUS-IT (Urheberrecht/Nutzung)

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von NEXUS-IT, deren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der NEXUS-IT an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der NEXUS-IT dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der NEXUS-IT zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist nur mit Zustimmung von NEXUS-IT zulässig. Ein Verstoß berechtigt NEXUS-IT zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

(3) Der NEXUS-IT verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jedoch dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadensersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) Der UB ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des UB.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlagen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des §8.

(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Unternehmensberaters zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) NEXUS-IT und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemeinen anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch hinzu gezogene Partner.

(2) Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden in Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes, durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt so gelten nach Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) NEXUS-IT, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Partner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst nicht aber dessen Erfüllungsgeholfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der hinzu gezogenen Partner gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analyse, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand, z.B. Software, elektronische Artikel und erarbeitete Ergebnisse durch Beratung, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers zurückzufordern und abzuholen.

§ 11 Honoraranspruch

(1) Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar.

(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

(4) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

§ 12 Honorarhöhe

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herausgegebenen Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater. Vor Projektbeginn ist vom Auftraggeber eine Anzahlung von mindestens 30 % des Gesamtauftragsvolumens zu entrichten.

§ 13 Referenznennung

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, seitens der NEXUS-IT GmbH als Referenzkunde angeführt bzw. genannt zu werden. Zu diesem Zweck erteilt er NEXUS-IT GmbH die Ermächtigung, seinen Firmenwortlaut inkl. des digital bereitgestellten Firmenlogos bei Ausschreibungen, Veröffentlichungen, Vorträgen etc. sowie auf der Website www.nexus-it.at zu verwenden.

§ 14 Abwerbungsschutz

Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinen Mitarbeiter oder eine sonst vertraglich verpflichtete Person des anderen Vertragspartners mittelbar oder unmittelbar abzuwerben oder – unabhängig vom tatsächlich gewählten Vertragsverhältnis – zu beschäftigen, sofern diese mit Leistungen aus diesem Vertrag betraut ist. Im Falle des Zuwiderhandelns gilt eine Pönale in Höhe des bisherigen Jahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters – zumindest jedoch EUR 50.000,- als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens wird ausdrücklich vorbehalten. Der Abwerbungsschutz gilt ab Vertragsbeginn und endet 18 Monate nach Vertragsbeendigung bzw. Beendigung der regelmäßigen Zusammenarbeit.

§ 15 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist Euratsfeld.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Amstetten.

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Philipp Pfeffer

IT – Leiter

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Mag. Dipl.-Ing. Josef Baumgartner

Geschäftsführer

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